RS Vfgh 2003/6/23 G356/02

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Bundes-PersonalvertretungsG §46
Bundes-PersonalvertretungsG §24a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Sistierung von Personalvertretungswahlen bei Neuschaffung von Dienststellen durch die Anordnung der Nichtanwendung der entsprechenden Bestimmung im Bundes- Personalvertretungsgesetz in einer Übergangsbestimmung angesichts der Wichtigkeit der Mitwirkung des Dienststellenausschusses gerade in der Anfangsphase der Tätigkeit einer neu geschaffenen Dienststelle für die Wahrung der Interessen der Bediensteten

Rechtssatz

Stattgabe eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des §46 Bundes-PersonalvertretungsG, BGBl 133/1967 idF BGBl I 125/2002 (betr. die Sistierung von Neuwahlen der Dienststellenausschüsse bei Neuschaffung von Dienststellen durch die Anordnung der Nichtanwendung des §24a leg.cit.).Stattgabe eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des §46 Bundes-PersonalvertretungsG, Bundesgesetzblatt 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2002, (betr. die Sistierung von Neuwahlen der Dienststellenausschüsse bei Neuschaffung von Dienststellen durch die Anordnung der Nichtanwendung des §24a leg.cit.).

Jedenfalls dann, wenn bisher bestehende Dienststellen aufgelassen werden und die dort tätigen Bediensteten neu geschaffenen Dienststellen zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, besteht für diese Bediensteten bis zum Ende der Tätigkeitsperiode der derzeit amtierenden Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes, somit bis 23.11.04, kein Personalvertretungsorgan mit den Aufgaben eines Dienststellenausschusses. Den bestehenden Fachausschüssen kommen nicht die selben Aufgaben wie den Dienststellenausschüssen zu. Die angefochtene Regelung ist mit 01.07.02 wirksam geworden. Der "personalvertretungslose" Zustand kann somit gegebenenfalls rund die Hälfte der Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane ausmachen.

Angesichts der Bedeutung der Personalvertretung für die Wahrung der Interessen der Bediensteten, aber auch für die Führung der Verwaltung im Allgemeinen ist aber eine Regelung nicht sachlich, die für einen beträchtlichen Teil einer Funktionsperiode der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes für einzelne dieser Dienststellen die Einrichtung solcher Organe ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass es vor allem in der Anfangsphase der Tätigkeit einer neu geschaffenen Dienststelle der Mitwirkung des Dienststellenausschusses in besonderem Maß bedarf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Personalvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G356.2002

Dokumentnummer

JFR_09969377_02G00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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