RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0442

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z1;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde (hier: der Landeshauptmann von Steiermark gegen einen Einspruch in einer Sozialversicherungsangelegenheit) funktionell für die beschwerdeführende Partei tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (Hinweis E 9. März 1993, 92/06/0226).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080442.X08

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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