RS Vwgh 2002/2/20 99/08/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Das Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GmbH haben im Kern regelmäßig ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers zum Gegenstand; die Pflicht des bestellten Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergibt sich nämlich im Allgemeinen nicht erst durch den (zB nachfolgenden) Anstellungsvertrag, sondern schon aus dem (wirksamen) gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt, sodass zu Recht (in solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede sein kann (Hinweis E 17. Jänner 1995, 93/08/0182, VwSlg 14194 A/1995). Nicht anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Anstellungsvertrag zeitlich vor der Bestellung zum Geschäftsführer abgeschlossen worden wäre, weil der Anstellungsvertrag - gegebenenfalls - jedenfalls mit der Organbestellung dahin modifiziert wird, dass die organschaftlichen Pflichten zur Führung der Geschäfte auch zu den Pflichten aus dem Anstellungsvertrag gehören. Selbst wenn die Pflichten aus dem Anstellungsvertrag über die Geschäftsführungspflichten hinausgingen, so änderte dies nichts an dem Umstand, dass im Falle einer Beendigung nur des anwartschaftsbegründenden Anstellungsvertrages ein Teil der Leistungspflichten auf Grund des Fortbestehens der Organstellung (wenngleich nunmehr nur auf diesen Rechtsgrund gestützt) aufrecht bleibt, das Rechtsverhältnis zur Gesellschaft somit zwar modifiziert, nicht aber beendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080022.X02

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten