RS Vwgh 2002/2/20 98/12/0444

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0219 E 21. Februar 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Ob die Erkrankung der Beamtin bzw. die gesundheitlich bedingten Einschränkungen ihrer Einsetzbarkeit ihre Dienstunfähigkeit im angegebenen Zeitraum bedingt haben oder nicht, ist in einem Verfahren betreffend den Verlust des Diensteinkommens gemäß § 32 Abs 1 erster Satz Wr DO 1994 als Rechtsfrage durch die Dienstbehörde zu beurteilen und nicht durch Amts- oder sonstige Sachverständige. Diese Beurteilung setzt eine verfahrensrechtlich unbedenkliche Feststellung und Gegenüberstellung der von der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten mit den von ihr auf Grund ihres eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes noch ausübbaren Verrichtungen voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120444.X02

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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