RS Vwgh 2002/2/20 96/08/0355

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist erforderlich, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080355.X03

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten