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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist erforderlich, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996080355.X03Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012