RS Vfgh 2003/6/24 G231/02, V59/02

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
PensionsreformG 1993, BGBl 334 ArtXV Z1
PG 1965 §13a
Sbg GemeindebeamtenG 1968 §16 Abs8
Sbg PensionssicherungsbeitragsV 1996

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der - auf eine als verfassungswidrig erkannte Regelung des Pensionsgesetzes 1965 verweisenden - Bestimmung des Sbg Gemeindebeamtengesetzes 1968 über den Pensionssicherungsbeitrag; Gesetzwidrigkeit der Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

§16 Abs8 Sbg GemeindebeamtenG 1968, LGBl 27, idF LGBl 43/1994, war verfassungswidrig.

Der normative Gehalt dieser Bestimmung besteht iW darin, den Geltungsbereich ua des mit Erkenntnis VfSlg 15688/1999 als verfassungswidrig erkannten §13a Abs3 PG 1965 (des Bundes) auf die Beamten der Gemeinden im Land Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt; vgl §1 Abs1) zu erstrecken.

Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, qualifizierte der Verfassungsgerichtshof die aus §13a Abs3 Z2 PG 1965 "abzuleitende Folge, dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss, ... als eine unsachliche Doppelbelastung der Beamtenpensionisten". Daraus wird deutlich, dass die damals in Prüfung gezogene Bestimmung des §13a Abs3 PG 1965 - selbst unter Außerachtlassung der spezifischen Verfassungsbestimmung des ArtXV Z1 PensionsreformG 1993 - als dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot widersprechend, und somit verfassungswidrig, qualifiziert wurde.

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22.03.96 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Sbg PensionssicherungsbeitragsV 1996), LGBl 39, war gesetzwidrig.

Ausgehend von der Verfassungswidrigkeit des §16 Abs8 Sbg GemeindebeamtenG 1968 trifft auch das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass die Sbg PensionssicherungsbeitragsV 1996 (nunmehr) der gemäß Art18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Der Promulgationsklausel einer Verordnung kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu (vgl dazu sinngemäß VfSlg 11576/1987), daher kommt - wie die Salzburger Landesregierung anregt - eine Einschränkung des diesbezüglichen Ausspruches auf die Wortfolge "und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27," von vornherein nicht in Betracht.

Ausdehnung der Anlassfallwirkung.

Im Hinblick darauf, dass bei der Salzburger Landesregierung zumindest noch ein Fall anhängig ist, dem ein gleichartiger Sachverhalt zu Grunde liegt, wie er auch Gegenstand des Anlassfalles zum vorliegenden Normenprüfungsverfahren ist, war auszusprechen, dass die als verfassungswidrig erkannte landesgesetzliche Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Aus den gleichen Erwägungen war auszusprechen, dass die angefochtene Verordnung auch über den Anlassfall im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinaus nicht mehr anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • G 231/02,V 59/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.06.2003 G 231/02,V 59/02

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag, Verweisung Landes- auf Bundesrecht, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G231.2002

Dokumentnummer

JFR_09969376_02G00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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