RS Vwgh 2002/2/20 97/08/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2002
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs2;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst §4 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0113 E 3. Juli 2002

Rechtssatz

Auch wenn die Fälligkeitsbestimmung des letzten Satzes des § 4 Abs 2 Z 2 Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen vom 21. August 1951 für sich allein noch nicht die Qualifikation einer Zahlung als Sonderzahlung nach sich zieht, vermag sie doch im Zusammenhang mit der nach dem Kollektivvertrag zulässigen, auf der Grundlage der Provisionsbezüge im Zeitraum von Mai bis April des laufenden Jahres beruhenden Berechnungsmethode zu erweisen, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach dem Willen der Partner des Kollektivvertrages einer Sonderzahlung mit jährlich wiederkehrender Fälligkeit entspricht (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080521.X08

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten