RS Vfgh 2003/6/25 B511/03 - B590/04, B679/04 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung eines vom Verfassungsgerichtshof abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Der Antrag auf Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung einer - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

siehe auch B v 28.09.04, B590/04 und B v 09.10.04, B679/04 ua.

Entscheidungstexte

  • B 511/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2003 B 511/03
  • B 590/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 590/04
  • B 679/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.2004 B 679/04 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B511.2003

Dokumentnummer

JFR_09969375_03B00511_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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