RS Vwgh 2002/2/20 96/08/0383

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §349 Abs2 idF 1991/676;

Rechtssatz

Für die Bejahung der "Leistungsfähigkeit" als "berufliche Interessenvertretung der (nichtärztlichen) Psychotherapeuten" (vgl zur Abgrenzung OGH 31.1.1995, 4 Ob 125/94 = RdM 1995/10 mit Anm Kopetzki) ist entscheidend, dass die Mitgliedschaft zum Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen, der im vorliegenden Fall einen Antrag auf Feststellung seiner Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung als berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten gestellt hat, an der Berufsbefugnis des Psychotherapeuten anknüpfend grundsätzlich allen Psychotherapeuten gleich welcher fachlicher Herkunft offen steht, da nur auf diese Weise bei der Ausgestaltung des Leistungsangebotes für die Versicherten und der Festlegung des Entgelts für die Leistungserbringung die gemeinsamen Interessen der Psychotherapeuten ohne Verengung auf bestimmte Gruppeninteressen in die Verhandlungen über den Gesamtvertrag einfließen können. Diese Bündelung der maßgeblichen Interessen auf Seiten der Leistungserbringer ist darüber hinaus auch Voraussetzung dafür, dass bei einem Gesamtvertrag die Vermutung seiner Angemessenheit nicht von einzelnen, nicht ausreichend repräsentierten Gruppen dieser Leistungserbringer von vornherein in Zweifel gezogen werden kann: Die in der Honorarordnung eines Gesamtvertrages vereinbarten Honorare stellen nämlich als Ergebnis des im Aushandeln zwischen den Partnern dieses Vertrages zum Ausdruck kommenden Ausgleiches der widerstreitenden Interessen im Zweifel ein angemessenes Entgelt dar (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, B 3077/97, und vom 17. Dezember 1999, B 1819/98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080383.X03

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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