RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
DeponieV 1996 §25;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117

Rechtssatz

Zu den Aufgaben eines Organs nach § 25 DeponieV 1996 gehört nicht die Einholung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 AWG 1990. Der Verweis auf die Nahmhaftmachung eines Organs nach § 25 DeponieV 1996 geht daher von vornhinein ins Leere. Daher kommt der Leiter der Deponieeingangskontrolle nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG in Betracht. (Hier: Das Sammeln bzw. Behandeln gefährlicher Abfälle erfolgte durch eine GmbH & Co KG. Diese hätte vor Aufnahme dieser Tätigkeit um die Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 ansuchen müssen. Dass sie das nicht getan hat, haben ihre handelsrechtlichen Geschäftsführer zu verantworten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X01

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten