RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in einem Verfahren iSd § 38 Abs 1 und Abs 3 WRG 1959 betreffend die Errichtung einer Lärmschutzwand im Hochwasserabflussbereich eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten des Bf nicht stattfindet, weil der Bf auf Grund einer Vereinbarung und in der Folge auf Grund eines Urteiles, dem er nicht Rechnung getragen hat, verpflichtet war, diese Lärmschutzwand zu errichten. Im Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung dieser Lärmschutzwand ist er daher so zu betrachten, als hätte er deren Errichtung und den damit verbundenen Folgen zugestimmt. Das aber hat zur Folge, dass er durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt wird. Das Wasserrechtsverfahren dient nicht dazu, zivilrechtliche Vereinbarungen und Gerichtsurteile zu umgehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070159.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten