RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0162

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §32;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Dass der den Titelbescheid bildende Berufungsbescheid in einem Verfahren betreffend Ersatzvornahme nach § 32 AWG 1990 die zu erbringende Leistung anders umschreibt als der erstinstanzliche Bescheid, ist ohne Bedeutung, da der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist. Nur der Berufungsbescheid ist als Titelbescheid der Vollstreckung zugrunde zu legen.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070162.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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