RS Vwgh 2002/2/21 2001/07/0116

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs9 Z3;
AWG 1990 §2 Abs9;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §44a Z2 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0117

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG 1990 ist nicht mangelhaft bestimmt, wenn sich darin das Wort "Übernahme" gefährlicher Abfälle findet, obwohl der Ausdruck weder in § 15 Abs. 1 AWG 1990 noch in § 2 Abs. 9 legcit enthalten ist. Die "Übernahme" ist nichts anderes ist als die Entgegennahme im Sinne des § 2 Abs. 9 Z. 3 AWG 1990.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070116.X04

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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