RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0010

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §102 Abs2 idF 1997/I/009;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach den Übergangsbestimmungen des § 102 Abs. 2 AschG 1994 idF 1997/I/009, ist die den Arbeitgeber treffende Handlungspflicht im Hinblick auf die einzelnen Arbeitsstätten zu differenzieren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020010.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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