RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0129 E 29. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages schadet bei einer Berufung gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis schon deshalb nicht, weil schon die Erhebung der Berufung an sich - soweit dies durch die Berufungsausführungen nicht modifiziert wird - das Ziel des Berufungswerbers erkennen läßt, nicht der ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020130.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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