RS Vwgh 2002/2/22 99/02/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0329 E 25. März 1994 RS 1 (Hier nur letzter Satz, wobei das in 5m Entfernung von der Haltestellentafel abgestellte Fahrzeug jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstellt.)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zwar in seiner zu § 89a Abs 2 StVO idF der 4ten Nov ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels nicht von vornherein eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstelle, mag dies auch in der Regel der Fall sein (Hinweis E 17.3.1977, 1744/76, 30.5.1978, 1255/77). Der Gerichtshof vermag diese Anschauung aber nicht auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage (§ 89a Abs 2 idF der 14ten Nov und Abs 2a lit b idF der 10ten Nov) zu übertragen. Die seither erheblich geänderten Verkehrsverhältnisse lassen es als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von sogenannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengeren Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020317.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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