RS Vwgh 2002/2/22 99/02/0317

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0248 E 25. Jänner 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf "Bus" lautet, ist kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960 gegeben. Es spielt für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960 erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb dieser Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde (Hinweis E 8.11.1996, 96/02/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020317.X04

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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