RS Vwgh 2002/2/22 2001/02/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §10 Abs8;
ASchG 1994 §14 Abs1;
ASchG 1994 §16 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs3;
ASchG 1994 §4 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1 (Hier: Dies trifft (auch) bei den Pflichtverletzungen wie der Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson, zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, zur Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, zur Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie zur Aufzeichnung über Arbeitsunfälle, alles Verletzungen der allgemeinen Anforderungen des ASchG 1972, die nicht nur für die einzelnen Abschnitte von Bedeutung sind, sondern generell gelten zu, wird doch jeweils eine den Arbeitgeber treffende Handlungspflicht angeordnet (und die damit verbundene Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt).)

Stammrechtssatz

Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 Z 4 MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd § 9 Abs 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020010.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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