RS Vwgh 2002/2/25 2000/04/0182

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L90203 Landarbeitsordnung Niederösterreich
21/04 Genossenschaftsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §1 Abs1;
ASchG 1994 §1 Abs2 Z3;
GenG 1873 §1 Abs1;
LAG §5 Abs1;
LAG §5 Abs3;
LAG §5 Abs4;
LandarbeitsO NÖ 1973 §5 Abs3;
LandarbeitsO NÖ 1973 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die Auffassung, bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, von ihr geführte Betriebe könnten daher nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 LAG als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, verkennt, dass zwar § 5 Abs. 3 LAG (§ 5 Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973) jene Voraussetzungen normiert, unter denen Betriebe von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Allgemeinen als land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten, dass § 5 Abs. 4 LAG (§ 5 Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973) aber auch Betriebe von - nach ihrem Tätigkeitsbereich - bestimmten Typen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 GenG), nämlich von land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter weiteren, hier genannten Voraussetzungen als land- und forstwirtschaftliche Betriebe ansieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040182.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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