RS Vwgh 2002/2/25 2001/04/0203

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §367;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Selbstschließeinrichtung der Brandschutztüren (hier: in einer Betriebsanlage) dient der Bildung von Brandabschnitten und damit der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes. Die Funktionslosigkeit des Mechanismus für die Selbstschließung stellt daher sehr wohl eine Gefährdung von Personen im Brandfall dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040203.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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