RS Vfgh 2003/6/25 V9/03

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
ÄrzteG 1998 §132 Abs2
ÄrzteG 1998 §195 Abs3
Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vom 18.04.01 betreffend die Höhe der Kurienumlage
UmlagenO der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vom 05.12.01 betreffend die Vorschreibung einer einmaligen Umlage an die Länderkurien §2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines die Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte präzisierenden Beschlusses betreffend die Höhe einer von den Ländern zu entrichtenden einmaligen Bundeskurienumlage mangels der auf Grund des Ärztegesetzes erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung

Rechtssatz

Der Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer vom 18.04.01, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von ATS 500,-- [€ 36,34] pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Diese Festlegung stellt eine den §2 der "Umlagenordnung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte" präzisierende und dieser Umlagenordnung ranggleiche Regelung dar, die folglich auch dem gleichen Verfahren wie die UmlagenO selbst unterliegt.

Auch der Berechnungsmodus der Kurienumlage ist im Verordnungsweg festzulegen, weil damit jene Kriterien normiert werden, die die Grundlage für die konkrete Berechnung der den Länderkurien vorzuschreibenden und von diesen zu entrichtenden Umlagen schaffen.

Da der die UmlagenO präzisierende und somit dem §195 Abs3 ÄrzteG 1998 unterfallende Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vom 18.04.01 der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt und folglich von dieser nicht genehmigt wurde, mangelt es ihm an der für seine Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung.

(Anlassfall B1075/02, E v 04.10.03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 9/03
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.06.2003 V 9/03

Schlagworte

Ärzte, Ärztekammer, Beiträge, Selbstverwaltung, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V9.2003

Dokumentnummer

JFR_09969375_03V00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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