RS VwGH Erkenntnis 2002/02/25 2002/17/0020

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Rechtssatz

Nach der auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001, G 269/01 und Folgezahlen, bereinigten Rechtslage ist die BWA nunmehr eine unselbständige Einrichtung des Bundes, die der vollen Ingerenz und damit der Verantwortung des Bundesministers für Finanzen unterliegt. Da der vorliegende Beschwerdefall Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2001 war, ist die durch das zitierte Erkenntnis bereinigte Rechtslage anzuwenden. Demnach wäre der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1999 durch die BWA als eine unselbständige Einrichtung des Bundes zu erlassen gewesen. Auf Grund der Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof ergibt daher die von der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit unberührt gebliebene Zuständigkeitsbestimmung in § 19 Abs 2 WAG ("Die Erbringung der im § 1 Abs 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen bedarf der Konzession der BWA, soweit nicht Abs 2a oder § 9 dieses Bundesgesetzes, § 1 Abs 3 BWG oder § 3 Abs 3 VAG Anwendung finden") die Zuständigkeit der "Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)" - vgl auch den ebenfalls unberührt gebliebenen Art II Abs 2 lit A Z 28a EGVG idF BGBl Nr 1996/753 - als einer unselbständigen (nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Verwaltungseinrichtung des Bundes. Gemessen an der hier anzuwendenden bereinigten Rechtslage steht der Bescheid der BWA vom 19. Oktober 1999 in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestandenen Organisationsform (einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) dem Bescheid einer unzuständigen Behörde gleich (Hinweis E 24. Jänner 1996, 95/12/0364).

Im RIS seit
09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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