RS Vwgh 2002/2/25 98/17/0097

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis errechnete der Zeuge durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes (nach den Honorarrichtlinien) mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten (Hinweis E 22. November 1999, 98/17/0357).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170097.X04

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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