RS Vwgh 2002/2/26 2000/20/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen zum Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes genommen. Die im Schuldspruch des betreffenden Urteils rechtskräftig festgestellten, über längere Zeiträume hinweg wiederholten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers reichen ungeachtet des Umstandes, dass dabei keine schwereren als die der Verurteilung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegten Verletzungen entstanden sind, eindeutig aus, um darauf die für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose zu gründen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200076.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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