RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
beobachten
merken

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §21 Abs1;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs1;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs1;

Rechtssatz

Weder aus Art. 7 B-VG noch aus § 21 ABGB noch aus anderen Rechtsvorschriften lässt sich ableiten, dass die interne Unterbringung von Behinderten ohne Rücksicht auf deren Vermögen aus öffentlichen Mitteln zu erfolgen hat. Bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die interne Unterbringung handelt es sich um keine Diskriminierung des Behinderten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Auch § 21 Abs. 1 ABGB gibt für die vom Behinderten vertretene Auffassung nichts her.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110261.X03

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten