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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
ABGB §21 Abs1;Rechtssatz
Weder aus Art. 7 B-VG noch aus § 21 ABGB noch aus anderen Rechtsvorschriften lässt sich ableiten, dass die interne Unterbringung von Behinderten ohne Rücksicht auf deren Vermögen aus öffentlichen Mitteln zu erfolgen hat. Bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen für die interne Unterbringung handelt es sich um keine Diskriminierung des Behinderten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Auch § 21 Abs. 1 ABGB gibt für die vom Behinderten vertretene Auffassung nichts her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110261.X03Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009