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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0183 E 21. November 2000 RS 4Stammrechtssatz
Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag in Österreich durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist; er ist somit einer unmittelbaren Anwendung durch österreichische Behörden nicht zugänglich. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110243.X03Im RIS seit
17.05.2002