RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L92206 Pflegegeld Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
PGG Stmk 1993 §1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28;

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, nach dem der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund der Pflegegeldleistungen, die sie seit einem näher bezeichneten Tag erhalte, rückwirkend ab diesem Tag "ruht", nicht unterhaltspflichtig, ist entgegen zu halten, dass ein gerichtlicher Vergleich keine Entscheidung ist und daher auch keine Bindungswirkung entfalten kann (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E. Nr. 81 zu § 38 AVG zitierte Rechtsprechung). Die Behörde hatte daher die für den Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 maßgebliche Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verpflichtet ist, der geschiedenen Ehefrau gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen, selbständig als Vorfrage zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110322.X01

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten