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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
PGG Stmk 1993 §1;Rechtssatz
Die in einem Vergleich enthaltene "Feststellung", dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers ihm gegenüber auf Grund der Pflegegeldleistungen, die sie seit einem näher bezeichneten Tag erhalte, rückwirkend ab diesem Tag "ruht", enthält keine die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers berührenden Tatsachen, sondern stellt eine unrichtige rechtliche Beurteilung des auf Grund der Pflegegeldgewährung sich ergebenden Sachverhaltes dar. Das Pflegegeld hat gemäß § 1 Stmk PGG 1993 den Zweck, "pflegebedingte Mehraufwendungen" pauschaliert abzugelten, nicht aber den allgemeinen Unterhaltsbedarf (für Nahrung, Kleidung etc.). Das Pflegegeld dient demnach nur zur Abdeckung des durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Sonderbedarfes an Betreuung und Hilfe, stellt demnach kein seinen sonstigen Lebensbedarf deckendes Einkommen des Betroffenen dar (vgl. Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 155) und führt daher hinsichtlich dieses Lebensbedarfes nicht zum Erlöschen, "Ruhen" oder zur Verringerung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110322.X02Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009