RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
L92206 Pflegegeld Steiermark

Norm

PGG Stmk 1993 §1;
SHG Stmk 1998 §28;

Rechtssatz

Die in einem Vergleich enthaltene "Feststellung", dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers ihm gegenüber auf Grund der Pflegegeldleistungen, die sie seit einem näher bezeichneten Tag erhalte, rückwirkend ab diesem Tag "ruht", enthält keine die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers berührenden Tatsachen, sondern stellt eine unrichtige rechtliche Beurteilung des auf Grund der Pflegegeldgewährung sich ergebenden Sachverhaltes dar. Das Pflegegeld hat gemäß § 1 Stmk PGG 1993 den Zweck, "pflegebedingte Mehraufwendungen" pauschaliert abzugelten, nicht aber den allgemeinen Unterhaltsbedarf (für Nahrung, Kleidung etc.). Das Pflegegeld dient demnach nur zur Abdeckung des durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Sonderbedarfes an Betreuung und Hilfe, stellt demnach kein seinen sonstigen Lebensbedarf deckendes Einkommen des Betroffenen dar (vgl. Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 155) und führt daher hinsichtlich dieses Lebensbedarfes nicht zum Erlöschen, "Ruhen" oder zur Verringerung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110322.X02

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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