RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs2;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §28;

Rechtssatz

Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Das bedeutet, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist. Sie schulden daher nur anteilig und nicht solidarisch (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 113). Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, dass die Kräfte der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft wurden. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden sind, bedarf es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1999, Zl. 97/08/0059, und vom 20. Juni 2001, Zl. 97/08/0425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110049.X04

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten