RS Vwgh 2002/2/26 2000/11/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §3 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Das FSG 1997 sieht einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vor. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG 1997 deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar im § 3 Abs. 2 FSG 1997, normiert ist. Indem die belangte Behörde (durch Abweisung der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid) aussprach, dem Beschwerdeführer dürfe vor Ablauf des 22. März 2001 eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden, hat sie nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit (6. November 1998 bis 22. März 2001) entzogen werde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit nicht verbunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110053.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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