RS Vwgh 2002/2/27 98/13/0116

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Die Ansicht, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit notwendige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung könne erst nach Ablauf eines Jahres, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, "abschließend" beurteilt werden, findet in der Rechtslage keine Deckung. In den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen wird kein (Mindest-)zeitraum normiert, in welchem die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Förderung der begünstigten Zwecke bereits gedient haben muss, damit ein Spendenbegünstigungsbescheid erlassen werden kann.

Der Abgabenbehörde bleibt es unbenommen, die die Erlassung des Spendenbegünstigungsbescheides begehrende Körperschaft aufzufordern, die zum Nachweis der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen erforderlichen Beweismittel (auch für einen kürzeren Zeitraum) vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130116.X02

Im RIS seit

03.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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