RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1115

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die 30-jährige, ledige Betroffene geht in Wien einer Berufstätigkeit nach. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat (Hinweis E 29.1.2002, 2001/05/0985). Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Betroffene in Wien eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, kann eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt; die beruflichen und eheähnlichen Lebensbeziehungen bilden ein deutliches Übergewicht, die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Geburtsort treten in den Hintergrund (Hinweis E 29.1.2002, 2001/05/1096). Dass weiterhin besondere soziale und gesellschaftliche Kontakte der Betroffenen in ihrer Heimatgemeinde bestünden, die auf die Annahme von Umständen schließen ließen, wie sie für Wochenpendler vorausgesetzt werden (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0945), ist im Beschwerdefall nicht hervorgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051115.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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