RS Vfgh 2003/6/27 G300/02 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art5
BVG-Altersgrenzen
ASVG §261
ASVG §264
ASVG §253a, §253b, §253c
ASVG §588
BDG 1979
BezügeG 1972
BSVG §136
BSVG §122, §122a, §122b
Bundesbahn-PensionsG
BundesbezügeG
BundestheaterpensionsG
GehG 1956
GSVG §145
GSVG §131, §131a, §131b
LDG 1984
LLDG 1985
NebengebührenzulagenG
PensionsreformG 2000
PensionsreformG 2001
PG 1965
RDG
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 Art1, Art2, Art3
TeilpensionsG
VfGG §62 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung der Pensionsreform 2000; bereits aufgehobene Regelungen des PensionsreformG 2000 kein tauglicher Anfechtungsgegenstand; keine ausreichende Darlegung von Bedenken hinsichtlich der dienst- und bezügerechtlichen Regelungen der Beamten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters im Sozialrechts-ÄnderungsG 2000; Übergangsfristen ausreichend; relativ geringe Intensität des Eingriffs in wohlerworbene Rechte durch kurzfristigen Aufschub des Pensionsantrittes; keine Verletzung im Eigentumsrecht sowie kein Verstoß gegen das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten; keine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen; Gleichheitswidrigkeit der Regelungen betreffend die Berechnung der Witwen- bzw Witwerpension durch das SRÄG 2000; keine Verfassungswidrigkeit der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt; keine unsachliche Schaffung von Unterschieden zwischen dem Pensionssystem der Beamten und anderen Pensionssystemen

Rechtssatz

(Teilweise) Zulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Pensionsreform 2000. Der Antrag wurde nicht dadurch unzulässig, dass der Nationalrat nach Einbringung des vorliegenden Antrages seine Auflösung beschlossen hat (BGBl I 154/2002) und mittlerweile - am 24.11.02 - Wahlen zum Nationalrat stattgefunden haben.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), des Nebengebührenzulagengesetzes, des Richterdienstgesetzes (RDG), des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 (LLDG 1985), des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Teilpensionsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahn-PensionsG), des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) und des Bezügegesetzes, im Wesentlichen in der Fassung des PensionsreformG 2001, BGBl I 86.

Es werden allein Bedenken hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dargetan, nicht aber auch hinsichtlich der dienst- und bezügerechtlichen Regelungen.

Mit dem Vorbringen, die behauptete Verfassungswidrigkeit der betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften "schlage auch auf die Bestimmungen betreffend die Beamtenpension und vergleichbare Pensionssysteme durch" (dies im Wesentlichen deshalb, weil die - behauptete - Gleichheitswidrigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angesichts der "Absicht des Gesetzgebers, gleiche Regelungen für alle Pensionssysteme zu schaffen", dazu führte, dass dann, wenn "nur für einen Teil die Kürzungsregelung aufgehoben [würde], eine neuerliche Ungleichbehandlung [aufträte]"), wird nicht in der durch §62 Abs1 zweiter Satz VfGG gebotenen Weise dargetan, inwiefern eine derart unterschiedliche Rechtslage verfassungswidrig wäre.

Die bekämpften Bestimmungen des RDG, LDG 1984, LLDG 1985, BundestheaterpensionsG, TeilpensionsG, Bundesbahn-PensionsG und NebengebührenzulagenG idF des PensionsreformG 2000, BGBl I 95/2000, stehen infolge Aufhebung des PensionsreformG 2000 mit Erkenntnis VfSlg 16151/2001 nicht mehr in der genannten Fassung in Geltung und können daher nicht Gegenstand eines Antrags eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein.

Insoweit mit dem Antrag die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des "Bezügegesetzes, BGBl 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bezügegesetz, BGBl 273/1972, und das Bundesbezügegesetz - BBG, BGBl I 64/1997, geändert werden" begehrt wird, ohne dass jene Fassung des BezügeG bzw des BundesbezügeG bezeichnet wäre, die in dieser Hinsicht den Gegenstand der Anfechtung bilden soll, erfüllt er die Voraussetzungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG (eindeutige Bezeichnung der aufzuhebenden Gesetzesstellen) nicht.

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des ASVG, GSVG und BSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 (SRÄG 2000) betreffend die (schrittweise) Erhöhung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension.

Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz.

Die vom Bundesgesetzgeber mit den bekämpften Regelungen über die Erhöhung des Pensionsalters verfolgten Ziele, insbesondere die Lösung "der langfristigen Finanzierungsprobleme des österreichischen Alterssicherungssystems" und das der "Budgetkonsolidierung", liegen an sich im öffentlichen Interesse.

Auch wenn der Eingriff als plötzlich zu qualifizieren wäre - wobei dahingestellt bleiben kann, ob diesbezüglich von der Kundmachung des SRÄG 2000 (11. bzw 24.08.00), von der Beschlussfassung des Nationalrates (05.07.2000) oder von einem noch früheren Zeitpunkt auszugehen wäre -, ist der Eingriff nicht derart intensiv, dass daraus schon die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen folgte. Ein - alles in allem kurzfristiger - Aufschub des Pensionsantrittes mag für die Betroffenen im Hinblick auf Dispositionen über die nach dem Pensionsantritt zur Verfügung stehende Zeit oder übernommene "Betreuungspflichten" - im Einzelfall durchaus belastend sein; die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die diesen Aufschub vorsieht, folgt daraus nicht.

Auch keine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Personen, die aus einer sozialen Notlage heraus den erstmöglichen Zeitpunkt des Übertritts in die Alterspension wahrnehmen müssen.

Soweit es sich um privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber handelt, für die das gesetzliche Pensionsanfallsalter einen Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen bildet, ist es Sache der Zivilgerichte zu beurteilen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Erhöhung des Pensionsanfallsalters ergeben.

Zu Folge §588 Abs15 ASVG, idFd SRÄG 2000, ist auf Versicherte, die nach der am 30.09.00 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag 01.10.00, 01.11.00, 01.12.00, 01.01.01 oder 01.02.01 hätten, und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30.06.00 zu einem Termin zwischen 31.08.00 und 31.12.00 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, §253b ASVG in der am 30.09.00 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Insoferne wurde also Vorsorge dafür getroffen, dass derartige Dispositionen den betroffenen Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Im Hinblick auf die für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Durchschnitt vorgesehenen Kündigungsfristen erscheinen die in diesem Zusammenhang bekämpften Bestimmungen unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht als verfassungswidrig.

Das Argument, dass durch die Erhöhung des Pensionsalters um eineinhalb Jahre jener Aufwand frustriert sei, der durch den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten im Ausmaß dieser eineinhalb Jahre erfolgt sei, trifft nicht zu, weil diese nachgekauften Zeiten nach Erreichen des nunmehr erhöhten Pensionsanfallsalters sehr wohl - grundsätzlich - anspruchs- bzw leistungswirksam sind (§227 ASVG).

Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und das BVG-Altersgrenzen, BGBl 832/1992.

Zur Frage einer gleichzeitigen und gleichmäßigen Anhebung der unterschiedlichen Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension sowohl für männliche als auch für weibliche Versicherte findet sich im BVG-Altersgrenzen keine Regelung. Eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die beabsichtigt die Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Regelungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sicherzustellen, ist im Zweifel einschränkend zu verstehen. Zum anderen muss angesichts der Detailliertheit der sonstigen Regelungen, im Besonderen §2 und §3 BVG-Altersgrenzen, davon ausgegangen werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber, wäre es ihm auch darum gegangen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG-Altersgrenzen einfachgesetzlich geltenden Altersgrenzen für die vorzeitige (und für die "reguläre") Alterspension weiblicher Versicherter bundesverfassungsgesetzlich festzuschreiben, dies im Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes zum Ausdruck gebracht hätte.

Aufhebung jeweils der Absätze 2 bis 5 des §264 ASVG, §145 GSVG und §136 BSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 (SRÄG 2000) und des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-BegleitG (SV-WUBG) betreffend die Berechnung der Witwen- bzw Witwerpension.

Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241/1966, S 172). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein.

Die gemäß §264 Abs2 bis Abs5 anzustellende Vergleichsberechnung spiegelt jedoch in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage der/des Hinterbliebenen wider. Dies insbesondere dann, wenn im Einzelfall ungeachtet des Vorliegens einer solchen Bemessungsgrundlage ein Pensionsanspruch nicht besteht und auch nicht erwartet werden kann, das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage aber zu einer Verminderung oder gar zu einem gänzlichen Entfall der Hinterbliebenenpension führt. Insoferne sind die Bestimmungen des §264 Abs2 bis Abs5 ASVG nicht geeignet, das wesensbestimmende Ziel der (Regelungen über die) Witwen(Witwer)pension, nämlich eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern, zu erreichen. Diese Bestimmungen sind somit unsachlich.

Diese Unsachlichkeit wird zwar durch die Regelung des §264 Abs6 ASVG über den so genannten Schutzbetrag im Effekt gemildert, nicht aber beseitigt.

Sinngemäß das Gleiche trifft für die korrespondierenden Bestimmungen des §145 Abs2 bis Abs5 GSVG und des §136 Abs2 bis Abs5 BSVG zu.

Die zu §264 Abs6a ASVG geäußerten Bedenken der antragstellenden Abgeordneten teilt der Verfassungsgerichtshof hingegen nicht. Die Bestimmung sieht auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass dann, wenn in einem Kalendermonat die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe(des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension - mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages - das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage iSd §45 ASVG - das sind auf das Monat bezogen gegenwärtig € 6.720,- - überschreitet, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension entsprechend zu vermindern ist. Eine derartige Regelung liegt - ausgehend von dem oben erwähnten, mit den Vorschriften über die Hinterbliebenenpension verfolgten Ziel - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.

Keine Verfassungswidrigkeit der Erhöhung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt.

Die maßgebliche Regelung des §261 Abs4 ASVG, idF SRÄG 2000, stellt ausschließlich auf den Zeitraum "der früheren [also vor dem Regelpensionsalter erfolgenden] Inanspruchnahme" der (vorzeitigen) Alterspension ab. Dass sich eine derartige Verminderung des Ausmaßes der Alterspension in Fällen, in denen wegen der vergleichsweise geringeren Anzahl von Versicherungsmonaten auch die Summe der erworbenen Steigerungspunkte entsprechend niedriger ist (die diesbezügliche Regelung des §261 Abs2 ASVG hat durch das SRÄG 2000 keine Änderung erfahren), relativ gesehen stärker auswirkt, ist ebenso evident wie - systemimmanent - unvermeidlich. Inwiefern darin eine unsachliche Ausgestaltung des Regelungszieles liegen sollte, ist nicht zu sehen, zumal eine frühere Inanspruchnahme der Alterspension zu einer längeren Bezugsdauer führt.

Die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Materie des Sozialversicherungswesens schließt es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen (zB VfSlg 13829/1994).

Entscheidungstexte

  • G 300/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.06.2003 G 300/02 ua

Schlagworte

Auslegung Verfassungs-, Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Pensionshöhe, Witwenpension, Witwerpension, Übergangsbestimmung, Vertrauensschutz, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G300.2002

Dokumentnummer

JFR_09969373_02G00300_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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