RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0964

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Zwar haben sogenannte "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0945), das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber nicht vorliegen, wenn die Betroffene (eine nunmehr 29-jährige Person, die in Wien neben ihrem Studium berufstätig ist) selbst angegeben hat, 250 Tage im Jahr in Wien zu verbringen, sodass auch ein Teil der Freizeit von dieser Aufenthaltsdauer erfasst sein muss. Auch tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person (zum Elternhaus) umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0930). Bei Studenten, die für ihren Unterhalt sorgen, wird durch die Berufstätigkeit und das Studium ein derartiger Schwerpunkt am Studienort gebildet, dass allenfalls noch bestehende Beziehungen zum Heimatort keine Mittelpunktqualität verschaffen können (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0935). Die familiären Beziehungen der Betroffenen in ihrem Heimatort erschöpfen sich in Besuchen der Mutter an Wochenenden. Durch ihre Berufstätigkeit, das Studium und die Aufenthaltsdauer konzentriert sich die Lebensführung der Betroffenen auf Wien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050964.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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