RS Vwgh 2002/2/27 97/13/0201

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs2;

Rechtssatz

Die Vernehmung der Zeugen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland kam nicht in Betracht, weil diese Behörden zur Vollziehung des Abgabenrechtes nicht zuständig sind. Eine Beweisaufnahme im Wege der Amtshilfe ist nach § 183 Abs 2 BAO nur durch andere Abgabenbehörden vorgesehen, zu denen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland nicht zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130201.X07

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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