RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0942

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Betroffene hat seine überwiegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in M. Familiäre Beziehungen bestehen an beiden festgestellten Wohnsitzen. Die in § 1 Abs. 7 MeldeG genannten Lebensbeziehungen zum früheren Hauptwohnsitz Wien bestehen daher nur mehr in untergeordneter Weise (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941). Gegen die Annahme, der Betroffene habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in M, bestehen daher keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050942.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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