RS Vfgh 2003/7/3 G111/03

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §23 Abs1 Z1
ASVG §235, §236
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Berufsunfähigkeitspension wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Antragstellung; Anregung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in einem Gerichtsverfahren möglich

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags gem. Art140 Abs1 letzter Satz B-VG auf Aufhebung des §235, §236 ASVG, §120 GSVG und §111 BSVG.

Der Bezug von Notstandshilfe als Pensionsvorschuß durch den Einschreiter setzt gem. §23 Abs1 Z1 AlVG voraus, daß dieser eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters beantragt hat. Gegen die Versagung dieser Leistung durch die erste Instanz kann der Einschreiter den Klagsweg beschreiten und beim zuständigen Gericht II. Instanz die Anfechtung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Normen anregen. Dieser Rechtsweg steht der Zulässigkeit eines Individualantrags gem. Art140 B-VG entgegen.

Die vom Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Individualantrags erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal sogar zu gewärtigen wäre, daß der Verfassungsgerichtshof einen derartigen Antrag mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückweist (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Entscheidungstexte

  • G 111/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.07.2003 G 111/03

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitsfähigkeit geminderte, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G111.2003

Dokumentnummer

JFR_09969297_03G00111_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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