RS Vfgh 2003/7/3 B876/03

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten einer etwaigen Verfahrensführung

Rechtssatz

Der Einschreiter verfügt über ein jährliches Reineinkommen von € 14.000,--. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer einer Wohnung; er verfügt über Bargeld in Höhe von € 3.800,--, über Bundesschatzscheine in der Höhe von € 30.369,04 und € 27.277,34, Wertpapiere in Höhe von € 50.000,--, einen Bausparvertrag in der angesparten Höhe von € 3.184,-- und eine vinkulierte Lebensversicherung; sein Kontostand beläuft sich auf € 12.800,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen monatliche Ausgaben für die Eigentumswohnung in Höhe von € 132,81 und Unterhaltspflichten gegenüber einer mj. Tochter in Höhe von € 252,24 gegenüber. Der Einschreiter hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von SFR 115.000.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B876.2003

Dokumentnummer

JFR_09969297_03B00876_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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