RS Vwgh 2002/2/27 98/03/0352

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Da § 51f Abs. 2 VStG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur dann zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist, d. h. jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, S. 294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030352.X01

Im RIS seit

27.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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