RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0225

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Antrag des reklamierenden Bürgermeisters, den Hauptwohnsitz der betroffenen Partei in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters festzusetzen, als unzulässig zurückgewiesen wurde) das Meldegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001 bereits in Kraft getreten ist, wäre eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (Hinweis E 3.7.2001, 2001/05/0209 und E 3.7.2001, 2001/05/0198). Allerdings wurde im vorliegenden Fall auch der reklamierende Bürgermeister in seinen Rechten verletzt, weil ihm nicht die Gelegenheit geboten wurde, die nach der zitierten Novelle erforderlich gewordene Wohnsitzerklärung vorzulegen (Hinweis Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, 711 f).

Schlagworte

Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050225.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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