RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die 38-jährige, ledige Betroffene geht in Wien einer Berufstätigkeit nach. Sie macht soziale und familiäre Beziehungen zu Innsbruck geltend. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht jedoch im Beschwerdefall der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. In Anbetracht des Alters der Betroffenen und des Umstandes, dass Innsbruck von Wien weit entfernt ist, kann eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt (Hinweis E 29.1.2002, 2001/05/0991). Dass weiterhin soziale und gesellschaftliche Kontakte der Betroffenen - von den üblichen in diesem Alter gepflogenen familiären Kontakten abgesehen - in Innsbruck bestünden, die auf die Annahme von Umständen schließen ließen, wie sie für Wochenpendler vorausgesetzt werden (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0945), ist nicht hervorgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051049.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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