RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Betroffene hat nicht nur familiäre Beziehungen zu ihrem Heimatort, sondern ist dort auch Eigentümerin eines Hauses, womit diese familiäre Bindung durch eine bedeutende wirtschaftliche Beziehung zum Heimatort verstärkt wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Betroffene im Heimatort keinen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051034.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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