RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0174

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Dass die beantragte ausländische Arbeitskraft dem in § 4 Abs. 6 Z 1 AuslBG umschriebenen Personenkreis angehört, vermag die beschwerdeführende Partei nicht mit dem Hinweis auf gesamtwirtschaftliche Interessen zu begründen, fehlen doch nach ihrem Vorbringen hinreichend konkrete Angaben darüber, welche Auswirkungen die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft auf die Wirtschaft in Österreich habe und in welcher Weise der Betrieb der Beschwerdeführerin auf die gesamte Wirtschaft wesentlichen Einfluss ausüben kann (Hinweis E 18. April 2001, 98/09/0017, und E 16. Mai 2001, 98/09/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090174.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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