RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0270

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es gehört zu den durch § 12 Abs 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung der Ware vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (Hinweis E 22. Juni 2001, 98/13/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150270.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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