RS Vwgh 2002/2/28 2001/16/0550

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §983;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs4;
HGB §178;

Rechtssatz

Wie die E des OGH vom 12. September 1996, 8 ObS 2107/96b SZ 69/208, zeigt, lag der Fall dort so, dass ein an einer GmbH atypisch beteiligter stiller Gesellschafter im Stadium der Insolvenz der GmbH zur Begleichung von Dienstnehmerforderungen einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte. Insoweit in dieser Entscheidung davon die Rede ist, die "Gesellschaft" habe zu dieser Zeit Entgeltsansprüche ihrer Dienstnehmer nicht mehr befriedigen können und habe der atypisch stille Gesellschafter das Geld dafür zur Verfügung gestellt, handelte es sich (bei der gebotenen Unterscheidung zwischen der Gesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter atypisch beteiligte, und der dadurch begründeten stillen Gesellschaft) nicht um eine Leistung des stillen Gesellschafters an die stille Gesellschaft, sondern an jene (insolvente) GmbH, bei der er sich beteiligt hatte. Die Behandlung derartiger Darlehensgewährungen bzw sonstiger Leistungen als eigenkapitalersetzend durch die Judikatur des OGH bedeutet aber nicht, dass damit für die atypische stille Gesellschaft als solche eine partielle Rechtsfähigkeit dergestalt anerkannt worden wäre, dass sie zB eine Darlehensvaluta ins eigene Vermögen übernehmen könnte. Ebensowenig wie aus der ertragssteuerrechtlichen Behandlung einer atypischen stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft lässt sich auch aus der Rechtsprechung des OGH zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen etwas für den Standpunkt gewinnen, das Darlehen eines atypisch stillen Gesellschafters sei ein Darlehen des Gesellschafters "an seine Gesellschaft" im Sinn des § 33 TP 8 Abs 4 Satz 1 GebG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160550.X02

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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