RS Vwgh 2002/2/28 99/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0171 E VS 3. Juli 1996 VwSlg 7107 F/1996 RS 14 (hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich seine Gültigkeit; Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist dann anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodaß eine Person dann nicht Unternehmer iSd UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.12.1991, 90/15/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150001.X03

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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