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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0003 E 31. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 8. Jänner 2002, C-409/99, ausgeführt, die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art 17 Abs 2 und stelle keine nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 zulässige Ausnahme dar. Art 17 Abs 6 der Richtlinie enthalte eine Stand-still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Nach dem Urteil des EuGH umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art 17 Abs 6 Unterabs 2 der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. Der EuGH betont im Vorabentscheidungsurteil, es sei einem Mitgliedstaat nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150269.X01Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011