RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0179

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren über deren nach § 4c Abs. 2 AuslBG gestellten Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines zu beurteilen hatte, ob es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer iSd Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 handelte (gegen den Ehegatten wurde zunächst ein Feststellungsbescheid erlassen, wonach dieser die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 nicht erfülle; der VwGH-Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, schließlich wurde der Bescheid aufgehoben; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der genannten vom Ehegatten erhobenen Beschwerde, jedoch vor der Aufhebung des Feststellungsbescheides - der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG abgewiesen).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden WirkungGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090179.X01

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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