RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0254

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §190 Abs1;
BAO §295 Abs1;

Rechtssatz

Schon vor Inkrafttreten des mit BGBl Nr 1996/201 geschaffenen zweiten Satzes des § 190 Abs 1 BAO ist auch ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinn des § 188 BAO und als solcher der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0129). Wenn daher das Finanzamt für die Jahre 1984 bis 1986 auf Grund eines derart ergangenen Feststellungsbescheides einen nach § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid erließ, entsprach dies der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150254.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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