Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/21/0257Rechtssatz
Schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 2 Abs 4 AuslBG ergibt sich, dass die Aufzählung in § 2 Abs. 4 AuslBG keinesfalls abschließend ist und auch andere als die darin genannten Fälle unter den Begriff der Beschäftigung iSd AuslBG subsumiert werden können.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210256.X01Im RIS seit
21.05.2002