RS Vwgh 2002/2/28 99/21/0256

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/21/0257

Rechtssatz

Schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 2 Abs 4 AuslBG ergibt sich, dass die Aufzählung in § 2 Abs. 4 AuslBG keinesfalls abschließend ist und auch andere als die darin genannten Fälle unter den Begriff der Beschäftigung iSd AuslBG subsumiert werden können.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210256.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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